Allgemeine Nutzungsbedingungen (in Folge ANB) auf den Außenanlagen und den bewirtschafteten Parkplätzen Parkhaus Tief- und Hochgarage P1 sowie den Außenstellplätzen P2 und P3 vom Zentrum für Visionen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Befahrung/Nutzung der Außenanlagen ein Vertrag zu in Folge genannten Bedingungen zustande kommt und die StVO gilt.

Mit der Bereitstellung der durch die Beschilderung gekennzeichneten privaten Parkraumeinrichtung und Außenanlage des Zentrums wird dem Nutzer der Abschluss eines Park- und oder Nutzungsvertrags nach Maßgabe diese ANB angeboten. Mit Einfahrt auf die Parkfläche nimmt der Nutzer das Angebot zustimmend an und akzeptiert die geltenden ANB einschließlich etwaiger durch die Beschilderung ausgewiesenen Tarife/Kosten sowie die Regelungen zur Nutzung der Parkfläche wie z.B. eine etwaige Höchstparkdauer oder Karenzzeit bzw. Freiparkdauer.

  1. Der Parkvertrag begründet für öffentliches Parken (außer Dauerparker mit Mietvertrag) keinen generellen Anspruch des Nutzers auf Bereitstellung eines Stellplatzes, auch nicht während der gegebenenfalls auf Beschilderungen angegebenen Öffnungszeiten der Parkfläche bzw. keine Leistungen, welche über die Überlassung eines freien Stellplatzes hinausgehen.
  2. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Hausordnung sind am gesamten Gelände des Zentrums und auch innerhalb der bewirtschafteten Parkplätze sowie des Parkhauses (Tief- und Hochgarage) genau zu befolgen. Dabei sind Lichtsignale, Verkehrszeichen, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen, insbesondere beim Abstellen der Kraftfahrzeuge zu beachten. Es darf nur im Schritttempo und mit erhöhter Aufmerksamkeit am Gelände gefahren werden.
  3. Grund der Video Kennzeichenerkennung an den bewirtschafteten Stellplätzen und Hinweise zu Datenschutz der Freeflow Anlage:

Die Nutzung der bewirtschafteten Stellplätze ist entgeltlich und erfolgt nach der tatsächlichen Parkdauer gemäß den aktuellen Tarifen und ist per Kennzeicheneingabe an den Kassaautomaten oder Online über die im Umfeld befindlichen QR-Codes bzw. www.zentrum-visionen.at/bezahlen zu entrichten. Im Parkentgelt ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Die Kennzeichen werden per Video bei jeder Ein- und Ausfahrt zur Ermittlung der Dauer der Nutzung, zur Feststellung, ob das Kennzeichen eine Dauerparkberechtigung besitzt, zur Abrechnung der angefallenen Parkentgelte und gegebenenfalls für die Ermittlung des Zulassungsbesitzers bei Verstößen gegen die vorliegenden ANB und zur Verfolgung etwaiger Zahlungs-, Schadenersatz-, Besitzschutz-, Unterlassungsansprüche automatisiert erfasst. Rechtsgrundlage ist u.a. Art. 6 Abs. 1 lit . B und f DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz und ihre Betroffenenrechte entnehmen Sie bitte den aktuellen in Österreich geltenden Datenschutzhinweisen. Diese finden Sie auch ganz einfach über im Internet.

  1. Die aktuell geltenden Parktarife für die bewirtschafteten Parkflächen sind an den Einfahrten sowie an den Kassenautomaten ersichtlich.
  2. Vertragsstrafe bei Verstößen Bei folgenden Verstößen und Verhalten wird eine Vertragsstrafe von mindestens Euro 150 pro Tag der gegebenenfalls offenen Parkgebühren (für genutzte bewirtschaftete Stellplätze) geahndet und/oder zusätzlich das Fahrzeug nach Ermessen des Betreibers der Anlage kostenpflichtig abgeschleppt: Bei Ausfahrt aus dem Gelände ohne vorheriges Bezahlen des Parkentgelts oder bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit über die Karenzzeit hinaus, bei Überschreiten der Höchstparkdauer, bei vorschriftswidrigem Halten und Parken, bei unerlaubtem Halten auf Behindertenparkplätzen oder auf reservierten und zugewiesenen Parkplätzen, bei Halten auf gesperrten Verkehrsflächen oder im Halte- und Parkverbot, bei „Kavalierstarts“, unnötigem Gas geben, „Posing“ und unnötigem Hupen (außer im Gefahrenfall), bei Überholen, beim Aus- oder Einfahren an der falschen Fahrbahnseite, bei Laufenlassen von Motoren, bei Ablassen von Flüssigkeiten, bei Entsorgen von Abfällen oder Zigaretten an nicht dafür gekennzeichneten bzw. vorgesehenen Orten, bei unangemeldetem Befahren der Außenanlagen mit Bussen oder LKWs (außer Paket- und Lieferdienste unter 20 Minuten), bzw. insbesondere auch bei den folgenden Punkten 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25, 26, 27, 28, 29
  3. Werden im bewirtschafteten Bereich Fahrzeuge vorschriftswidrig so geparkt, dass angrenzende Parkflächen nicht entsprechend den Markierungen benützt werden können, ist für sämtliche in Anspruch genommenen Parkplätze das Entgelt zu entrichten. Einspurige Fahrzeuge (Motorräder, Mopeds, E-Scooter, Fahrräder, E-Bikes,…) sind ausschließlich im Bereich der Fahrradabstellplätze (vorrangig Bereich bei Einfahrt Nord und Einfahrt Süd) abzustellen.
  4. Die Einfahrt mit einem Kraftfahrzug, dessen Vergaser bzw. Einspritzanlage, Treibstoffleitung oder Treibstoffbehälter undicht ist oder dessen Motor mit Flüssiggas betrieben wird, ist (im Parkhaus) unzulässig.
  5. Den Anordnungen des Einweisungspersonals ist im Interesse der Sicherheit und eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. Der Zutritt von alkoholisierten Personen kann untersagt werden.
  6. Ein über den Ein- und Aussteigvorgang hinausgehendes Verweilen am Stellplatz ist untersagt.
  7. Insbesondere das Parken an E-Ladestationen am nicht bewirtschafteten Bereich der Außenanlagen ist über den Ladevorgang hinaus bzw. zu anderen Zwecken als zum Laden nicht gestattet.
  8. Die Nutzung der Stellplätze erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr und ohne jegliche Obhutspflichten des Betreibers. Eine Verpflichtung zur Überwachung bzw. Bewachung des Fahrzeuges wird nicht übernommen sowie keine Gewährung von Versicherungsschutz des eingestellten Fahrzeuges.
  9. Fahrzeuge sind mit der Einfahrt ausdrücklich und unverzüglich nur auf eindeutig ausgewiesenen und markierten freien Stellplätzen (keinesfalls auf reservierten Stellplätzen) abzustellen, auch wenn nicht überall, wo nicht gehalten werden darf, Halte- und Parkverbote bzw. Sperrflächen o.ä. ausgewiesen sind.
  10. Auf dem Gelände erfolgt Winterdienst, insbesondere Räumen und Streuen, nur eingeschränkt. Der Vermieter ist befugt, die Parkfläche bei extremer Schnee- und Eisglätte auch während der Öffnungszeiten ganz oder teilweise abzusperren.
  11. Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern und abzusperren. Gegenstände, die üblicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, wie z.B. Dokumente, Wertpapiere, Schmuck, Schlüssel, Geld und sonstige Wertgegenstände, dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Die Einbringung dieser Sachen erfolgt auf eigene Gefahr.
  12. Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer und alle anderen feuergefährlichen Handlungen sind am gesamten Gelände strengstens verboten. Ergänzend ist zudem das Rauchen im Parkhaus P1 verboten.
  13. Brennbare oder explosive Stoffe, wie Treibstoffe, Flüssiggasflaschen, … dürfen weder in den abgestellten Fahrzeugen noch sonst in den Garagenräumen bzw. am Gelände eingebracht werden.
  14. Es ist strengstens verboten, in die Entwässerungsanlage Benzin, Dieselöl, Schmieröl od. sonstige wassergefährdende Stoffe einzuleiten.
  15. Vorsicht beim Laufenlassen der Motoren aufgrund Vergiftungsgefahr im Parkhaus! Das geräuschvolle oder nicht notwendige Laufenlassen der Motoren im Leerlauf ist unbedingt zu vermeiden.
  16. Der durch Ordnerdienste, Lautsprecher oder Warntafeln verlautbarten Aufforderung „Zufahrt bzw. Zutritt verboten“ oder „Motor abstellen, Garage verlassen“, Umleitung zu anderem Parkplatz, … ist unbedingt Folge zu leisten.
  17. Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an geparkten Fahrzeugen und das Nachfüllen von Treibstoff aus mitgebrachten Kanistern sind verboten.
  18. Die Abgabe akustischer Warnzeichen vor der Garageneinfahrt und in den Betriebsräumlichkeiten ist bloß im Notfall erlaubt.
  19. Im Falle eines Brandes im Parkhaus sind sofort eigene Löschversuche mit den derorts angebrachten Feuerlöschgeräten zu unternehmen und sowohl die Feuerwehr (Notruf 122) als auch die Rezeption/Infopoint bzw. der Betreiber zu informieren. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung befasst sind, haben die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen. Aufzüge dürfen dabei nicht benützt werden!
  20. Jede vermeidbare Verunreinigung des Geländes ist zu unterlassen. Gegenstände dürfen nicht außerhalb des Fahrzeuges deponiert werden. Abfälle sind selbst zu beseitigen.
  21. Ein nicht unbedingt erforderlicher Aufenthalt auf den Stellplätzen, wie z.B. ein Ausruhen in dem Fahrzeug, ist nicht gestattet.
  22. Hat der Nutzer Einrichtungen oder fremde Fahrzeuge beschädigt, ist dies sofort der Betriebsleitung zu melden, ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
  23. Anlässlich der Ausfahrt aus dem bewirtschafteten Bereich bzw. vor der Abholung des Fahrzeuges ist an den Kassen oder online die Kurzparkgebühr zu entrichten. Diese Entrichtung berechtigt nur innerhalb einer begrenzten Zeitspanne/Karenzzeit (10-20 Minuten) zur Ausfahrt. Werden fällige Entgelte nicht bezahlt (zusätzlich auf dem Monitor bei Ausfahrt ersichtlich bzw. jederzeit über die genannten Onlineoptionen mit Kennzeicheneingabe abrufbar/prüfbar), werden diese zuzüglich einer Strafe laut Punkt 5, der ausständigen Parkgebühr und Kosten für die Lenkererhebung samt Bearbeitungsgebühr eingefordert.
  24. Fahrzeuge, die auf dem Gelände bzw. in das Parkhaus eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kenneichentafeln, z.B. zum Zwecke der Ummeldung, ist untersagt.
  25. Bei Vorliegen besonderer Umstände, nach denen das Abstellen des Fahrzeugs eines Nutzers auf der Parkfläche für den Vermieter unzumutbar ist, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Fahrzeug von der Parkfläche auf Kosten und Gefahr des Nutzers entfernen zu lassen, insbesondere, wenn vom Fahrzeug eine konkrete Gefahr ausgeht, B. durch akuten oder drohenden Verlust von Kraft- oder Schmierstoffen, das Fahrzeug aus sonstigen Gründen den Betrieb der Parkfläche, die Umwelt oder Rechtsgüter Dritter gefährdet, das Fahrzeug des Nutzers ohne gültige Fahrzeugzulassung abgestellt wird, das Fahrzeug widerrechtlich, behindernd, auf als reserviert markierten Stellplätzen hält oder unter einem sonstigen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen diese ANB abgestellt wird sowie die Abschleppung in sonstiger Weise nach der STVO (Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln, Prüfplakette oder Haftpflichtversicherung) gerechtfertigt wäre. Ein geringwertiges Fahrzeug geht, sofern wegen des Erhaltungszustandes oder des Umfanges an Beschädigungen mit Grund angenommen werden kann, dass sich der Eigentümer dessen entledigen wollte, nach Verständigung der zuständigen Polizei in den Besitz der Betreiberin der Anlage über, welche in Folge berechtigt ist (§ 329 ABGB), alle sich aus dem redlichen Besitz ergebenden Rechte und Befugnisse, insbesondere zur Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges, auszuüben. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der maximal innerhalb von 2 Monaten nach der Einleitung der Entfernung und Verwertung, dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
  26. Wird die Einstellung mehr als 30 Tage beabsichtigt, ist dies ausdrücklich nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers möglich. Andernfalls handelt es sich um ein unerlaubtes Abstellen.
  27. Der Einsteller verzichtet auf jegliche Ersatzansprüche aus kurzfristigen Störungen oder Unterbrechungen der Nutzung.
  1. Grund der Video Kennzeichenerkennung an den bewirtschafteten schrankenlosen Stellplätzen Parkhaus Tief- und Hochgarage P1 sowie den Außenstellplätzen P2 und P3 (in Folge P1-P3 bezeichnet) und Hinweise Datenschutz Freeflow Anlage:
  • Die Kennzeichen werden per Video bei den Ein- und Ausfahrten von P1-P3 und der Bus- und LKW Ausfahrt hinter dem Parkhaus zur Ermittlung der Dauer der Nutzung, zur Feststellung, ob das Kennzeichen eine Dauerparkberechtigung besitzt, zur Abrechnung der angefallenen Parkentgelte und gegebenenfalls für die Ermittlung des Zulassungsbesitzers bei Verstößen gegen die vorliegenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen und zur Verfolgung etwaiger Zahlungs-, Schadenersatz-, Besitzschutz-, Unterlassungsansprüche automatisiert erfasst. Die Rechtsgrundlage ist u.a. Art. 6 Abs. 1 lit . B und f DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz und ihre Betroffenenrechte entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen.
  • LKW und Busse müssen die jeweiligen Tarife an der Rezeption/Infopoint erfragen und sich dort anmelden, außer es handelt sich um Paket- und Zustelldienste, die sich unter 20 Minuten am Gelände befinden (Pakete Anlieferung erfolgt ausschließlich über den Kiss&Go Bereich bei Einfahrt Mitte/Kreisverkehr bzw. Anlieferung Hotel und Restaurant ausschließlich bei Südeinfahrt P2).
  • LKW-Anlieferungen für Veranstaltungen bzw. Sattelschlepper (Eventtechnik,…), Tourbusse,… fahren in Süd P3 ein und melden sich beim Eventteam bzw. an der Rezeption/Infopoint vor dem weiteren Befahren des Geländes an.
  • Hotel-Reisebusse können die Gäste (außer bei gleichzeitigen Veranstaltungen beim Kiss&Go Bereich Kreisverkehr Mitte aussteigen lassen und fahren dann bei der Nordausfahrt aus , der Südeinfahrt P3 wieder ein und hinter den Veranstaltungssälen entlang zu den Bus- und LKW Parkplätzen hinter dem Parkhaus. Sie erhalten bei der Rezeption/Infopoint einen Lageplan mit gekennzeichneten Fahrwegen.
  • Datenkategorien und Zweck der Datenverarbeitung:

Im Rahmen der Nutzung der bewirtschafteten Parkflächen werden folgende Daten automatisiert erfasst: Kfz-Kennzeichen einschließlich Front- bzw. Heckpartie des Fahrzeugs, Datum, Ein-/Ausfahrzeit, Höhe und Zahlungsmethode des Parkentgelts. Die Datenverarbeitung erfolgt zur Wahrung der berechtigten Betreiberinteressen der Anlage, am Betrieb der Parkflächen samt Hoch- und Tiefgarage, den damit zusammenhängenden branchenüblichen Verwaltungstätigkeiten (insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb der notwendigen Technik, wie Monitore, Kameras, Infrastruktur, Software,…) sowie zur Durchführung der Nachverfolgung von Verstößen gegen die Allgemeine Nutzungsbedingungen, Art, 6 Abs. 1 lit f DSGVO, §12 Abs.3 S. 2 DSG. Weiters zur ordnungsgemäßen Abwicklung der zu erbringenden Leistungen wie beispielsweise der Abrechnung des Parkentgelts, Kontrolle auf hinterlegte Parkberechtigungen, Kontrolle auf Zahlungen über die ermöglichten Zahlungsmethoden, Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Höchstparkdauer, Durchsetzung des Hausrechts,…

  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern/Herkunft der Daten:

Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Nutzungsbedingungen werden alle für die rechtliche Verfolgung des Verstoßes, insbesondere der Betreibung einer Vertragsstrafe und /oder Geltendmachung von Besitz und Eigentumsschutzrechten (,,Nachverfolgung‘‘) relevanten personenbezogenen Daten des Zulassungsbesitzers, sowie des Fahrers des Fahrzeugs, gegebenenfalls auch an Dritte weitergegeben (z.B. Rechtsanwälte). Zulassungsbezogene Daten (insbesondere Name und Adresse) werden unter Weiterleitung des Kennzeichens von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion angefordert. Daten des Fahrers erhält der Betreiber der Anlage gegebenenfalls über den ermittelten Zulassungsbesitzer. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs 1lit. B DSGVO, soweit die Verarbeitung zu Zwecken der Erfüllung des Vertrages erfolgt oder zur Verfolgung der berechtigten Interessen an der Wahrung der Besitz- und Eigentumsrechte des Liegenschaftsbesitzers sowie Dritter und deren berechtigten Interessen an der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Parkflächen.

  • Löschung: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Abwicklung aller bestehenden Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkfläche bzw. nach Ablauf aller gesetzlichen Aufbewahrung bzw. Verjährungsfristen gelöscht.
  • Hinweise auf Betroffenenrechte: Wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie jederzeit ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten (einschließlich Recht auf Kopie) sowie ein Recht auf Berechtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, Widerspruch und Datenübertragbarkeit haben. Bitte wenden Sie sich hierzu sowie für weitere Auskünfte oder für die Geltendmachung von Widerrufsrechten an den Betreiber der Anlage oder die Rezeption/Infopoint. Sind Sie der Ansicht, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben, können Sie sich mit einer Beschwerde an die in Österreich zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Die für den Geschäftssitz des Betreibers der Anlage zuständige Aufsichtsbehörde ist die Österreichische Datenschutzbehörde Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.
  1. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass am Gelände und in den Bauteilen Fotos, Videos (auch mit Drohen) gemacht werden. Dies insbesondere, nachdem es sich beim Zentrum für Visionen auch um eine große öffentliche Veranstaltungsstätte, Hotelbetrieb, … handelt, das zur Vermarktung eigene Video-, Online- und Printprodukte verlegt und verbreitet bzw. über die eigenen Domains und soziale Netzwerke veröffentlicht. Der Nutzer und Besucher des Geländes nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
  2. Haftung: Die Haftung des Betreibers der Anlage, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungshilfen ist für Schäden und Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Betreibers für Schäden, die durch andere Nutzer oder dritte Personen verursacht werden, ist ausgeschlossen.
  3. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Regelungen dieser ANB unwirksam sein werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt.
  4. Gerichtsstand: Sofern der Nutzer Unternehmer ist, wird als Gerichtsstand für alle Rechtstätigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, sofern zwingende gesetzliche Regelungen keinen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
  5. Bei Fragen wenden Sie sich an das Centermanagement Zentrum für Visionen GmbH, Urstein Nord 24, 5412 Puch-Urstein, office@zentrum-visionen.at

Stand November 2024